Was tun wenn...
… mein Kind vom Unterricht befreit werden muss?
Wenn Ihr Kind während der Unterrichtszeit zum Arzt muss, müssen Sie die Klassenlehrkraft schriftlich darüber informieren und nach dem Arztbesuch eine Bescheinigung der Praxis über den Arzttermin vorlegen.
Wenn Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sport-/Schwimmunterricht teilnehmen kann, schreiben Sie bitte der Sportlehrkraft eine schriftliche Entschuldigung. In diesem Fall besteht weiterhin eine Präsenzpflicht des Kindes am Unterricht.
Kann Ihr Kind über einen längeren Zeitraum hinweg nicht am Sport-/Schwimmunterricht teilnehmen, muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Auch in diesem Fall besteht eine Präsenzpflicht.
… mein Kind vom Unterricht beurlaubt werden muss?
Bei Beurlaubung direkt vor und nach den Ferien muss diese spätestens vier Wochen vorher schriftlich bei der Schulleitung beantragt und die Dringlichkeit begründet werden. Einen Urlaub vorzeitig anzutreten oder diesen zu verlängern ist kein Grund für eine Beurlaubung. In diesem Fall wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Das Bußgeldverfahren wird auch dann eingeleitet, wenn Sie ohne Zustimmung der Schulleitung außerhalb der Ferienzeiten in den Urlaub fahren.
Bei einer Beurlaubung bis zu drei Schultagen kann die Klassenlehrkraft die Entscheidung treffen. Eine längere Beurlaubung muss über die Klassenlehrkraft bei der Schulleitung schriftlich mit Begründung beantragt werden.
Es ist ein Gerücht, dass ein Kind während der vier Grundschuljahre einmal außerhalb der Ferienzeit in den Urlaub fahren darf.
… mein Kind etwas verloren hat?
Fundsachen werden nach zwei Tagen entsorgt. Es gibt aus hygienischen Gründen keine Fundgrube mehr.
